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WER SCHREIBT, DER BLEIBT…

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

[Stand: November 2019]

1. Allgemeines

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind Grundlage und fester Bestandteil aller rechtsgeschäftlicher Tätigkeitsbereiche der Hochwertig Wohnen GmbH (in Folgendem HW), und bilden insbesondere eine integrierende Komponente aller Immobiliengeschäfte, Angebote, Vereinbarungen, Verträge und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen der HW.

1.2. Diese AGB wurden unter Rücksichtnahme des Maklergesetzes (MaklerG), der gesamten Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV) sowie der allgemeinen österreichischen Rechtsverordnung verfasst.

1.3. Durch Aufnahme des Geschäftsverkehrs nimmt der Geschäftspartner (im Folgenden Auftraggeber) die vorliegenden AGB zustimmend zur Kenntnis. Abweichende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners oder eines Dritten kommen nur zur Geltung, wenn sich die HW in Schriftform ausdrücklich über die Geltung einverstanden erklärt hat.

1.4. Abweichungen zu den AGB der HW können ausschließlich durch die Geschäftsführung in schriftlicher Form genehmigt werden. Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Änderungen und Zugeständnisse, abweichend zu den vorliegenden AGB, zu bestätigen.

 

2. Inhalt des Maklervertrages

2.1. Die HW ist als Immobilienmakler tätig. Die Vermittlungstätigkeit der HW wird nach Abschluss des Maklervertrages bestellt, und wird insbesondere durch die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Geschäfte definiert.

2.2. Ein Maklervertrag zwischen der HW und dem Auftraggeber entsteht in der Regel ausdrücklich entweder in schriftlicher oder auch in mündlicher Form. Der Maklervertrag gilt ebenso als erteilt, insofern durch schlüssiges Handeln – beispielsweise die Übergabe bzw. das Zusenden von Verkaufsunterlagen, Objektunterlagen, Plänen, Gutachten etc. durch den Auftraggeber – die Vermittlungstätigkeit der HW nachvollziehbar ist.

2.3. Die HW ist dazu berechtigt, als Doppelmakler tätig zu sein, wird jedoch bekanntgeben, falls zum vermittelnden Dritten ein familiäres oder/und wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.

2.4. Trotz größter Sorgfalt und Umsicht der HW übernimmt diese für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Auftraggebers keine Gewähr. Der Auftraggeber haftet jedenfalls im Falle der Übermittlung von unrichtigen Informationen für entstandene Schäden jeglicher Art.

2.5. Schließt der Auftraggeber mit der HW einen Alleinvermittlungsvertrag ab, so verpflichtet sich dieser, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler zu beauftragen. Nach Ablauf der vereinbarten Frist kann der Alleinvermittlungsvertrag schriftlich verlängert werden, sonst wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten Maklervertrag um, und kann von beiden Parteien ohne Angaben von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung
schriftlich aufgelöst werden. Der schlichte Maklervertrag hingegen berechtigt den Auftraggeber dazu, auch andere Immobilienmakler für das zu vermittelnde Geschäft zu bestellen. Jedenfalls ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, im Falle eines Alleinvermittlungsvertrages, der HW jene Personen namhaft zu machen, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben.

2.6. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, die HW bei der Ausübung der Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und jegliche Änderungen sowohl beim zu vermittelnden Geschäft als auch zu seinen Verkaufs- bzw. Vermietabsichten der HW unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung einer Provision gemäß Punkt 3 dieser AGB.

 

3. Provision

3.1. Die Vermittlungstätigkeit der HW erfolgt entgeltlich. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung der Parteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts (§7 Abs. 1 MaklerG).

3.2. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die verdienstliche Tätigkeit der HW mit einem Dritten zustande gekommen ist. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt. als vereinbart.

3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem von der HW namhaft gemachten Dritten das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft abschließt. Dazu zählen auch sogenannte Sharing-Deals, wodurch der Kauf von Liegenschaften, Grundstücken und Wohnobjekten über den Kauf eines Unternehmens erfolgt. Die Provision steht der HW auch dann zu, wenn sie in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich geworden ist.

3.4. Der volle Provisionsanspruch der HW besteht ebenfalls, wenn ein Geschäft aufgrund der verdienstlichen Tätigkeit der HW zu anderen als ursprünglich angebotenen Geschäften führt und abgeschlossen wird.

3.5. Wenn das vertraglich definierte Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, oder nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, sondern mit einer anderen juristischen Person, jedoch das Geschäft vom Auftraggeber bzw. vom vermittelten Dritten an die jeweilige juristische Person bekanntgegeben wurde, dann steht der HW die volle Provision zu.

3.6. Im Falle eines verzögerten Geschäftsabschlusses durch den Auftraggeber mit einem Dritten, bei dem die HW verdienstlich geworden ist, besteht binnen drei Jahren der volle Provisionsanspruch.

3.7. Im Falle, dass anstelle des ursprünglich zu vermittelnden Geschäftes ein Optionsvertrag abgeschlossen wird, ist der Provisionsanspruch der HW ebenso gegeben. Dabei werden mit Abschluss des Optionsvertrages die ersten 50 % der vereinbarten Provisionshöhe fällig, und die restlichen 50 % bei Ausübung des Optionsrechtes.

3.8. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages gelten dieselben Bestimmungen der übrigen Punkte dieser AGB, jedoch ist die Provision ebenso fällig, wenn

3.8.1. der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig und ohne triftigen Grund vorzeitig auflöst.

3.8.2. das Geschäft während der Frist des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art und Weise zustande gekommen ist.

3.8.3. das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.

3.9. Der Provisionsanspruch der HW besteht auch dann, wenn der Auftraggeber den Kaufpreis für das vertragsgemäß vermittelte Geschäft nicht aufbringen kann. Insbesondere, wenn das Kaufangebot in keiner Weise von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wurde.

3.10. Die Provision wird im Anschluss an die notarielle Beglaubigung des Kauf- bzw. Mietvertrages in Rechnung gestellt. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die HW berechtigt, vom Bruttobetrag die gesetzlich verordneten Zinsen, somit 4 % von Verbrauchern und 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 352 UGB von Unternehmern, einzufordern.

3.11. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche der HW aufzurechnen.

 

4. Sonstige Bestimmungen

4.1. Die HW behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu erweitern und anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die dem aktuellen Stand auf der Website der HW zu entnehmen sind.

4.2. Für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für die Stadt Graz jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

4.3. Für sämtliche Verpflichtungen aus den mit der HW abgeschlossenen Verträgen wird Graz als Erfüllungsort vereinbart.

4.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

4.5. Bei Unwirksamkeit bzw. Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB bleiben die übrigen davon unberührt und werden durch wirksame mit gleichem oder ähnlichem Regelungsinhalt ersetzt.

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